Hinweise zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung §§ 60 c und 60d AufenthG mit Bezug zur Covid 19-Pandemie. Die GGUA kommentiert die Anwendungshinweise am 13.7.2020 folgendermaßen:

Es werde klargestellt, dass Kurzarbeit weder auf die Ausbildungs- noch auf die Beschäftigungsduldung negative Auswirkungen habe.

Für den Fall einer Kündigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses weise das BMI darauf hin, dass dann ein Anspruch auf eine sechsmonatige Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes bestehe. Darauf, dass dieser Anspruch nur „einmalig“ besteht und was passieren soll, wenn wegen Corona bereits zum zweiten Mal eine Ausbildung vorzeitig beendet werden müsse, gehe das BMI nicht ein.

Zur Beschäftigungsduldung weise das BMI darauf hin, dass bei einem Arbeitsplatzverlust wegen Corona auch ein Zeitraum von sechs Monaten als „kurzfristige Unterbrechung“ im Sinne des § 60d Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu werten sei und dadurch die Beschäftigungsduldung nicht gefährdet sei. Hier gehe das BMI jedoch nicht auf die Frage ein, welche Folge es habe, wenn der Lebensunterhalt während dieses Zeitraums nicht durch einen Alg-I-Anspruch gesichert ist.

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