Aufenthaltsrechtliche Regelungen für in Schleswig-Holstein aufhältige afghanische Staatsangehörige

Das schleswig-holsteinische Innenministerium (MILIGSH) hat einen Erlass zum aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsumgang mit geduldeten Personen aus Afghanistan herausgegeben. Dieser Afghanistan-Erlass vom 12.10.2021 eröffnet Möglichkeiten einer ermessenspositiven Anwendung des § 25 Aufenthaltsgesetz bei Afghan*innen unter anderem mit Blick auf die Einschätzung, dass seit dem Regimewechsel in Kabul am 15. August selbst eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zumutbar sei.
Ausdrücklich ist der Erlass allerdings nicht auf andere nicht-afghanische Geduldete anwendbar.

Der stellvertretende Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen SH, Torsten Döhring, erklärt zum Erlass:

Besonders möchte ich auf die Passage betreffend die Befristung von Duldungen und die begrüßenswerte Anregung hinweisen, nach der bei afghanischen Staatsangehörigen ohne Vorstrafen und mit geklärter Identität eine Verlängerung der Duldung um 12 Monate erfolgen solle, bei denen mit ungeklärter Identität und ohne Vorstrafen um sechs Monate. Schließlich weise ich auf die Ausführungen zu den Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG hin. Die hierzu in dem Erlass gemachten Ausführungen halte ich für gut nachvollziehbar und sehr sachdienlich, können diese doch zu einer Aufenthaltsverfestigung beitragen.“

Wir empfehlen formal ausreisepflichtigen Afghan*innen in Schleswig-Holstein dringend, eine Migrationsberatungsstelle aufzusuchen und zu prüfen, ob der Erlass in ihrer Situation eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation ermöglichen könnte.

Rechtsberatung für Geflüchtete beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein: beratung(at)frsh.de, T. 0431-734 900

Download: Afghanistan-Erlass (12.10.2021)