Liebe Kolleginnen und Kollegen,

da die afghanischen Auslandsvertretungen zur Zeit keine Pässe oder Personaldokumente ausstellen, ist es für afghanische Staatsangehörige unmöglich, aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten insbesondere im Bereich der Passbeschaffung zu erfüllen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Betroffenen haben. Die Diakonie Deutschland veröffentlicht hierzu aktuelle Hinweise sowie verschiedene Musterschreiben, die in der Beratungsarbeit verwendet werden können.

Im Einzelnen stellt die Diakonie Deutschland Musterschreiben für die folgenden Fallkonstellationen zur Verfügung:

https://www.asyl.net/view/hinweise-der-diakonie-zur-passpflicht-afghanischer-staatsangehoeriger/

Folgende Konstellationen werden behandelt:

  • Afghanische Staatsangehörige mit einer Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ ( § 60b AufenthG),
  • afghanische Staatsangehörige, die die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen,
  • afghanische Staatsangehörige, die einen „Reiseausweis für Ausländer“ beantragen,
  • afghanische Staatsangehörige, die von Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG betroffen sind (weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten).

Daneben weisen die Kolleg*innen darauf hin, dass die Unmöglichkeit der Passbeschaffung auch bei der Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen (§ 60c und § 60d AufenthG) sowie bei der möglichen Aufhebung von bestehenden Erwerbstätigkeitsverboten (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG) eine Rolle spielen kann. Hier könne die Begründung zur Nicht-Erfüllbarkeit der Passpflicht aus den o.g. Musterschreiben herangezogen werden.

Wir bitten um Beachtung der begleitenden Hinweise!

Die Musterschreiben wurden von Rechtsanwältin Oda Jentsch (Berlin) verfasst. Sie sollten erst nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls durch erfahrene Berater*innen verwendet werden.

Hoffnungsvoll stimmt die Ankündigung vom 22.10.2021 von Minister Hubertus Heil, BMAS, dass voraussichtlich von Dezember 2021 an afghanische Asylbewerber an den vom BAMF finanzierten Berufssprachkursen sowie an Bewerbungs- und Motivationstrainings teilnehmen können, da alle in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) fallenden Integrationsmaßnahmen für Asylsuchende aus Afghanistan geöffnet werden sollen.