Landeserlass zur Umsetzung von § 60c Aufenthaltsgesetz

Opens external link in new window§ 25 Aufenthaltsgesetz regelt die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration. Die Anwendung durch die Ausländerbehörden bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln für Geduldete mit erheblichen Leistungen bei der gesellschaftlichen, der Bildungs- und der Integration in Ausbildung und Beschäftigung ist allerdings bis dato noch recht groß. Bei den Ausländerbehörden oder bei der Härtefallkommission SH hierzu vorsprechende Betroffene und Unterstützende haben auf eine fachaufsichtliche Klarstellung aus dem Innenministerium hinsichtlich dessen gehofft, was denn als „nachhaltige Integration“ zu verstehen ist bzw. von den zuständigen Behörden darunter verstanden werden sollte.

Vor diesem Hintergrund stellt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Gleichstellung und Integration (MILIGSH) im vorliegenden Erlass fest: „Die derzeitigen Erfahrungswerte in Schleswig-Holstein zeigen, dass die Bleiberechtsregelung des § 25b seit ihrem Inkrafttreten zunehmend an Relevanz in der Entscheidungspraxis der Zuwanderungsbehörden gewinnt, allerdings noch immer auf sehr niedrigem Niveau. Die Zahl der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift ist nach wie vor gemessen an der Gesamtzahl der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen (Opens external link in new window5. Abschnitt des AufenthG) mit einem Anteil von 0,4 % sehr gering.

Vor diesem Hintergrund sollen mit den nachfolgenden Anwendungshinweisen die Möglichkeiten des § 25b stärker in den Fokus der zuwanderungsbehördlichen Praxis gerückt sowie Entscheidungsspielräume in den in Frage kommenden Einzelfällen aufgezeigt und ausgeschöpft werden. Hierdurch soll dem Anliegen des Gesetzgebers, integrationsfähigen und integrationswilligen Geduldeten eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland zu ermöglichen, im Wege einer einheitlichen Anwendungspraxis Rechnung getragen werden.

Die Zuwanderungsbehörden in Schleswig-Holstein sind gehalten, von Amts wegen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b bei geduldeten Ausländerinnen und Ausländern mit mehrjährigen Voraufenthaltszeiten zu prüfen.“

Für die Verwaltungsanwendung gelte aber grundsätzlich: „Liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 vor und ist kein Versagungsgrund nach Abs. 2 einschlägig, ist in der Regel von einer nachhaltigen Integration auszugehen und die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; nur in Ausnahmefällen – also bei Vorliegen von atypischen Umständen von erheblichem Gewicht – kann dann noch von der Titelerteilung abgesehen werden. •
Darüber hinaus können nach der Gesetzesformulierung „setzt regelmäßig voraus,“ für den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind, auch besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen (vgl. Opens external link in new windowBT-Druck-sache 18/4097, S. 42).“

Download Erlass zur Umsetzung von § 60c Aufenthaltsgesetz

Download der Opens external link in new window25b-Anwendungshinweise des MILIGSH v. 16.7.2020

Mehr Information:  Opens external link in new windowErlass des MILIGSH zu § 25a AufenthG ist vom 16.3.2020. (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden).