Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in einem Rundschreiben vom 15. November mitgeteilt, dass für Asylsuchende aus Afghanistan mit einer Aufenthaltsgestattung nun „im Zuständigkeitsbereich des BMAS“ eine „gute Bleibeperspektive“ angenommen wird. Daher haben sie (ebenso wie Asylsuchende aus Syrien, Eritrea und Somalia) ab jetzt einen Zugang zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DeuFöV) und zu frühzeitigen Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration gem. § 39a SGB III (z. B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Aktivierung und berufliche Eingliederung durch die Arbeitsagentur) ab dem 1. Tag der Einreise.

Das BMAS hat die BA und das BAMF gebeten, Afghaninnen und Afghanen im Asylverfahren ab dem ersten Tag den Zugang zu öffnen zu

  • den vom BAMF nach der Deutschsprachförderverordnung umgesetzten Basisberufssprachkursen ab dem Zielsprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens,
  • den Spezialberufssprachkursen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang oder für den fachspezifischen Unterricht sowie
  • den vermittlungsunterstützenden Leistungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auch wenn noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.

 

Die Maßnahmen werden ab sofort umgesetzt. Das Angebot der Integrationskurse in Verantwortung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist hiervon nicht umfasst.

Aktualisierte Tabellen für die Zugänge von Asylsuchenden und Geduldeten zu bestimmten Förderinstrumenten gibt es hier: